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Schutzimpfung

Abrechnungstipp: GOÄ-Ziffern 375, 376, 377 und 378

Die Schutzimpfungen sind immer ein aktuelles Thema, doch wie werden diese nach der GOÄ richtig abgerechnet?

Abrechnungstipps zur Vermeidung von Honorarverlusten:


GOÄ-Ziffer: 375
Schutzimpfung (intramuskulär, subkutan)

(zum 2,3fachen Satz = 10,72 €)


Tipps:
• Mit der Impfung beginnt immer ein neuer Behandlungsfall

• Die GOÄ-Ziffer 375 kann mit der Beratung GOÄ-Ziffer 1 kombiniert werden.

• Wenn eine Untersuchung zur Feststellung der Impffähigkeit durchgeführt werden muss, ist diese zum Beispiel über die GOÄ-Ziffer 5 berechenbar.

• Die Kosten für die Impfstoffe können entweder als Sachkosten berechnet werden oder zu Lasten des Patienten rezeptiert werden.

• Bei Ausstellung eines neuen Impfausweises kann GOÄ-Ziffer 70 berechnet werden.

• Bei gesetzlich versicherten Patienten sind Reiseschutzimpfungen in der Regel individuelle Gesundheitsleistungen und werden daher nach der GOÄ liquidiert.


Achtung:
• Bei Sachkosten über einem Betrag über 25,56 € ist ein Nachweis oder Beleg bei der Rechnung notwendig für den Kostenträger.

• Kleinstmaterialien wie Pflaster, Mulltupfer, Spritzen und Kanülen dürfen nach § 10 GOÄ nicht in Rechnung gestellt werden.

• Die Eintragung in den Impfausweis ist mit der GOÄ-Ziffer 375 abgegolten.

• Die Rezeptausstellung GOÄ-Ziffer 2 kann nicht am selben Tag neben GOÄ-Ziffer 375 berechnet werden.

 

GOÄ-Ziffer: 376
Schutzimpfung (oral)

(zum 2,3fachen Satz = 10,72 €)

 

Tipps:
• Mit der Impfung beginnt immer ein neuer Behandlungsfall

• Wenn eine Untersuchung zur Feststellung der Impffähigkeit durchgeführt werden muss, ist diese zum Beispiel über die GOÄ-Ziffer 5 berechenbar.

• Auch die Rachitis-Prophylaxe kann nach GOÄ-Ziffer 376 abgerechnet werden.
• Die Kosten für die Impfstoffe können entweder als Sachkosten berechnet werden oder zu Lasten des Patienten rezeptiert werden.

• Bei einer aufwendigen Beratung kann die GOÄ-Ziffer 376 mit erhöhtem Faktor berechnet werden.


Achtung:

• Die Beratung zur Schutzimpfung ist schon in der GOÄ-Ziffer 376 enthalten und kann nicht gesondert als GOÄ-Ziffer 1 abgerechnet werden.

• Die Rezeptausstellung GOÄ-Ziffer 2 kann nicht am selben Tag neben GOÄ-Ziffer 376 berechnet werden.

 

GOÄ-Ziffer: 377
Zusatzinjektion bei Parallelimpfung

(zum 2,3fachen Satz = 6,70 €)

 

Tipps:

• Verzichten Sie bei zwei Impfungen ggf. auf die Berechnung der GOÄ-Ziffer 377 (6,70 €) zugunsten der GOÄ-Ziffer 1 (10,72 €).

• Die Kosten für die Impfstoffe können entweder als Sachkosten berechnet werden oder zu Lasten des Patienten rezeptiert werden.

 

Achtung:

• Die Beratung GOÄ-Ziffer 1 kann nicht neben GOÄ-Ziffer 377 abgerechnet werden.

• Die Rezeptausstellung GOÄ-Ziffer 2 kann nicht am selben Tag neben GOÄ-Ziffer 377 berechnet werden.

 

GOÄ-Ziffer 378
Simultanimpfung (gleichzeitige passive und aktive Impfung gegen Wundstarrkrampf)

(zum 2,3fachen Satz = 16,09 €)

 

Tipps:

• Mit der Impfung beginnt immer ein neuer Behandlungsfall

• Wenn eine Untersuchung zur Feststellung der Impffähigkeit durchgeführt werden muss, ist diese zum Beispiel über die GOÄ-Ziffer 5 berechenbar.

• Die Kosten für die Impfstoffe können entweder als Sachkosten berechnet werden oder zu Lasten des Patienten rezeptiert werden.


Achtung:

• Die Beratung zur Schutzimpfung ist schon in der GOÄ-Ziffer 378 enthalten und kann nicht gesondert als GOÄ-Ziffer 1 abgerechnet werden.

• Die Rezeptausstellung GOÄ-Ziffer 2 kann nicht am selben Tag neben GOÄ-Ziffer 376 berechnet werden.

• GOÄ-Ziffer 375 und 377 sind nicht neben GOÄ-Ziffer 378 berechnungsfähig.

 

 

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