Wir zeigen Ihnen, welche Sachkosten bzw. Auslagen für die einzelnen Leistungen nach GOÄ abrechenbar sind und was zu beachten ist.
Sachkosten und Auslagen, die nach GOÄ § 10 Absatz 1 abgerechnet werden dürfen:
Es können alle Kosten für Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien in Rechnung gestellt werden, die der Patient zur weiteren Verwendung behalten oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind und nicht im Absatz 2 § 10 der GOÄ aufgeführt sind. Es darf nur medizinisch notwendiges berechnet werden.
In der GOÄ ist zu beachten, ob eine bestimmte Reglung der GOÄ-Ziffer zur Berechnung von Auslagen getroffen ist und nicht Bestandteil der jeweiligen Leistung ist. Zum Beispiel bei der GOÄ-Ziffer 380 sind die Auslagen Bestandteil der Leistung.
Tipp: Behalten Sie den Überblick und erstellen Sie eine Sachkostenliste mit den Kosten, die immer wieder anfallen und aktualisieren Sie diese regelmäßig.
Sachkosten und Auslagen, die nach GOÄ § 10 Absatz 2 nicht abgerechnet werden dürfen:
• Kleinstmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial, Verbandspray, Gewebeklebstoff auf Histoacrylbasis, Mullkompressen, Holzspatel, Holzstäbchen, Wattestäbchen und Gummifingerlinge
• Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie sowie Desinfektions- und Reinigungsmittel
• Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben und geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung
• Einmalartikel: Einmal -Spritzen, -Kanülen, -Handschuhe, -Harnblasenkatheter, -Skalpelle, -Proktoskope, -Darmrohre und -Spekula
Diese Regelungen sind für die Abrechnung von Sachkosten und Auslagen zu beachten:
Tatsächliche Kosten berechnen und keine Sachkosten-Pauschalen angeben
Ermitteln Sie die tatsächlichen Kosten, in dem Sie die Einzelpreise der Auslagen vom Lieferschein berechnen. Preisnachlässe müssen weitergegeben werden. Passen Sie die Beträge in der Praxissoftware regelmäßig an. Gerade in Zeiten, wo die Kosten erheblich steigen für Auslagen, sollten diese aktualisiert werden.
Sachkostennachweis ab 25,56 € nicht vergessen beizulegen
Kostet ein Material mehr als 25,56 €, muss ein Sachkostennachweis (Rechnung der Apotheke oder des Herstellers) oder ein sonstiger Nachweis der Arztrechnung beigefügt werden.
Tipp: Für unsere Kunden gibt es die Möglichkeit die Sachkostennachweise automatisch hinterlegen zu lassen und diesen mit der Arztrechnung zu versenden.
Hierbei sparen Sie viel Zeit und Portokosten. Es werden Rückfragen von Kostenträger vermieden und die Erstattung wird nicht in die Länge gezogen.
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Wir beraten Sie gerne bei der idealen Aufstellung der Privatabrechnung nach GOÄ.
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