Die GOÄ-Ziffer 2 ist vielseitig einsetzbar und kann für verschiedene Leistungen verwendet werden. Es ist wichtig zu beachten, dass kein direkter Kontakt zwischen dem Arzt und dem Patienten stattgefunden hat.
Stattdessen ermöglicht die GOÄ-Ziffer 2 die Abrechnung von Tätigkeiten, die von medizinischen Fachangestellten durchgeführt wurden. Diese Abrechnungsziffer betrifft somit Leistungen, die nicht vom Arzt selbst erbracht wurden.
Welche Tätigkeiten von medizinischen Fachangestellten können über die GOÄ-Ziffer 2 abgerechnet werden?
- Ausstellung von Wiederholungsrezepten
- Ausstellung von Überweisungen
- Übermittlung von Befunden
- Übermittlung von ärztlichen Anordnungen
- Messung von Körperzuständen wie zum Beispiel: Blutdruck, Puls, Temperatur, Größe oder Gewicht
GOÄ-Ziffer 2
Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen - auch mittels Fernsprecher - durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (z.B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes
(zum 1,8fachen Satz = 3,15 €)
Abrechnungstipps:
- Die Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Behandlungsanweisungen z.B. durch die Arzthelferin darf auch telefonisch erfolgen und ist dann mit der GOÄ-Ziffer 2 abrechnungsfähig
- Ist der Arzt für die Übermittlung erforderlich, so ist die GOÄ-Ziffer 1 abrechnungsfähig
- Die Übermittlung von Befunden oder Anweisungen durch den Arzt ist auch dann abrechnungsfähig, wenn sie an eine Bezugsperson erfolgt
- Bei erhöhtem Aufwand kann der Faktor der GOÄ-Ziffer 2 mit einer entsprechenden Begründung bis zum 2,5-fachen Satz gesteigert werden
Beispiele für erhöhten Aufwand:
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- Vielzahl von zu verordnenden Medikamenten
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- Vielzahl von übermittelten Befunden
- Die Berechnung von Porto neben GOÄ-Ziffer 2 ist möglich
Achtung:
- Neben GOÄ-Ziffer 2 sind keine weiteren GOÄ-Ziffern abrechnungsfähig
Ausnahme: Wenn die Leistungen an unterschiedlichen Uhrzeiten am selben Tag erbracht wurden. In diesem Fall müssen die verschiedenen Uhrzeiten bei der GOÄ-Ziffer 2 in der Abrechnung angegeben werden
- Die GOÄ-Ziffer 2 kann nicht für die Abrechnung von Terminvereinbarungen und wahlärztliche Behandlungen im stationären Bereich genutzt werden
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