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Ein Arzt mit Stethoskop horcht den Rücken eines Kindes ab.

GOÄ-Zuschläge für Kinder: K1 und K2 effizient abrechnen

Die GOÄ sieht für die Behandlung von Kindern besondere Zuschläge vor: K1 und K2. Diese sollen den zusätzlichen Aufwand bei der Untersuchung und Behandlung von Kleinkindern berücksichtigen. Doch wann sind diese Zuschläge ansetzbar, und welche Fallstricke gibt es?

In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Regeln Sie beachten müssen, um K1 und K2 korrekt abzurechnen.

 

Zuschlag K1 und K2 bis zum vollendeten 4. Lebensjahr

 

Zuschlag K1

Zuschlag zu den Untersuchungen nach den Nummern 5, 6, 7 und 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr

(zum 1-fachen Satz = 6,99 €)

 

Achtung:

 

  • Der Zuschlag K1 ist nicht berechnungsfähig neben den Zuschlägen E, F, G, H, J und K2.
  • Ebenso nicht abrechnungsfähig in Verbindung mit den GOÄ-Ziffern 435, 790, 791, 792 und 793.
  • Für alle Kostenträger gilt der 1-fache Satz.

 

Zuschlag K2

Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48, 50, 51, 55 und 56 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr

(zum 1-fachen Satz = 6,99 €)

 

Achtung:

 

  • Der Zuschlag K2 ist nicht berechnungsfähig neben den Zuschlägen A, B, C, D und K1
  • Auch die GOÄ-Ziffern 790 - 793 sind nicht kombinierbar.
  • Für alle Kostenträger gilt der 1-fache Satz!

 

Kinder ab vier Jahren: So berücksichtigen Sie den Mehraufwand korrekt

Auch nach dem vierten Geburtstag benötigen Kinder oft mehr Zeit und Aufmerksamkeit als erwachsene Patienten. Untersuchungen und Behandlungen können komplexer sein, was sich in einem höheren Zeitaufwand und besonderen Herausforderungen äußert. Die GOÄ ermöglicht es daher, diese zusätzlichen Anforderungen mit einem angemessen erhöhten Steigerungsfaktor gemäß § 5 GOÄ zu berücksichtigen.


 

Hier können Sie den Blogbeitrag als PDF-Datei herunterladen  

 

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