Wird ein Hausbesuch sofort oder zu besonderen Zeiten erbracht, sind die Zuschläge nach den Buchstaben E, F, G, H und K2 abrechenbar.
Die Zuschläge dürfen unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden.
Es ist immer der einfache Gebührensatz mit Faktor 1,00 zu berücksichtigen.
Zuschläge zu der Leistung nach GOÄ-Ziffer 50:
Zuschlag E
Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung
(1-fache Satz = 9,33 €)
Abrechnungstipp: Auch im Notdienst ist der Zuschlag E abrechenbar.
Achtung: Der Zuschlag E ist neben Zuschlägen nach den F, G und/oder H nicht berechnungsfähig.
Zuschlag F
Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte Leistungen
(1-fache Satz = 15,15 €)
Abrechnungstipp: Neben dem Zuschlag F sind die Zuschläge H und K2 abrechenbar.
Zuschlag G
Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen
(1-fache Satz = 26,23 €)
Abrechnungstipp: Neben dem Zuschlag G sind die Zuschläge H und K2 abrechenbar.
Zuschlag H
Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen
(1-fache Satz = 19,82 €)
Abrechnungstipp: Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, darf neben dem Zuschlag nach H ein Zuschlag nach F oder G berechnet werden.
Zuschlag K2
Zuschlag bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr
(1-fache Satz = 6,99 €)
Abrechnungstipp: Der Zuschlag K2 kann auch zu den Leistungen nach den GOÄ-Ziffern 45, 46, 48, 51, 55 und 56 berechnet werden.
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