Bei Beratungen und Untersuchungen nach den GOÄ-Ziffern 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 können Zuschläge zu ungewöhnlichen Zeiten berechnet werden.
Die Zuschläge dürfen unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden.
Es ist immer der einfache Gebührensatz mit Faktor 1,00 zu berücksichtigen.
Tipp: Auch bei nur telefonischer Erbringung der Beratungen nach den Nrn. 1 und 3 können die Zuschläge nach A - D berechnet werden.
Zuschlag A
Für Leistungen, die außerhalb der Sprechstunde, aber eben noch nicht zu "Unzeiten" erbracht werden.
Als Sprechstunde gelten die Zeiten, in denen der Arzt üblicherweise für Patienten in seinen Praxisräumen erreichbar ist.
Beispiel: Ein Hausbesuch, der Mittwochnachtmittag außerhalb der Sprechstunde und eine berechenbare Untersuchungsleistung zum Beispiel (Nr. 7 GOÄ) erbracht wird, ist zur Nr. 7 damit auch der Zuschlag A berechenbar.
Der Zuschlag A ist neben den Zuschlägen B, C und D nicht berechnungsfähig.
Zuschlag B
Für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen.
Beispiel: Ein Patient erscheint um 07:30 Uhr morgens in der Praxis, die Sprechstunde beginnt aber erst um 9 Uhr. Der Patient erhält die Beratung vom Arzt schon früher. Dann ist Zuschlag B berechenbar.
Der Zuschlag nach dem Buchstaben B ist neben den Zuschlägen nach den Buchstaben A, C nicht berechnungsfähig.
Zuschlag C
Für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen
Beispiel: Wenn eine Beratung oder Untersuchung (zum Beispiel um 05:30 Uhr morgens) erbracht wird, ist Zuschlag C berechenbar.
Der Zuschlag nach dem Buchstaben C ist neben den Zuschlägen nach den Buchstaben A, B nicht berechnungsfähig.
Zuschlag D
Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen
Beispiel: Wenn eine Beratung oder Untersuchung außerhalb der Sprechstunde (zum Beispiel am 1. Weihnachtstag) erbracht wird, ist Zuschlag D berechenbar.
Werden Leistungen innerhalb einer Sprechstunde an Samstagen erbracht, so ist der Zuschlag nach Buchstabe D nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig (Faktor 0,50).
Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, ist neben dem Zuschlag nach Buchstabe D ein Zuschlag nach Buchstabe B oder C berechnungsfähig.
Der Zuschlag nach Buchstabe D ist für Krankenhausärzte im Zusammenhang mit zwischen 8 und 20 Uhr erbrachten Leistungen nicht berechnungsfähig.
Sie möchten das Optimum in Ihrer Privatabrechnung erzielen?
Wir beraten Sie gerne bei der idealen Aufstellung der Privatabrechnung nach GOÄ.
Kontaktieren Sie uns jetzt unter:
Telefon: 0221 / 94 86 49-0
E-Mail: info@kad-koeln.de