Die GOÄ-Ziffer 5 ist ein wichtiger Bestandteil der ärztlichen Abrechnung und bezieht sich auf die symptombezogene Untersuchung. Als Arzt ist es wichtig, die korrekte Anwendung und Abrechnung dieser Ziffer zu verstehen, um Honorarverluste zu vermeiden und eine faire Vergütung sicherzustellen.
Wann wird die GOÄ-Ziffer 5 angewendet?
Für eine symptombezogene Untersuchung wird die Ziffer 5 genutzt. Dabei handelt es sich um eine ärztliche Untersuchung, die gezielt auf bestimmte Beschwerden des Patienten ausgerichtet ist. Beispiele hierfür sind:
- Untersuchung bei Verdacht auf eine Infektion
- Prüfung auf Verletzungen nach einem Sturz
- Diagnostik spezifischer Symptome wie Atemnot oder Bauchschmerzen
Wie wird die GOÄ-Ziffer 5 berechnet?
GOÄ-Ziffer 5
Symptombezogene Untersuchung
(zum 2,3fachen Satz = 10,72 €)
Wie oft kann die GOÄ-Ziffer 5 abgerechnet werden?
- Alle 30 Tage pro Behandlungsfall: Die GOÄ-Ziffer 5 kann alle 30 Tage zusammen mit der GOÄ-Ziffer 1 und zusätzlich zu den Leistungen der Abschnitte C bis O abgerechnet werden.
- Mehrfache Abrechnung der Ziffern 1 und 5: Die alleinige Kombination der Ziffern 1 und 5 kann mehrfach im Behandlungsfall abgerechnet werden.
- Neuer Krankheitsfall: Bei einem neuen Krankheitsfall im Behandlungsverlauf kann die Ziffer 1 und 5 erneut abgerechnet werden. Achten Sie darauf, dies auf der Rechnung mit der Begründung „neuer Krankheitsfall“ anzugeben, um Kürzungen durch den Kostenträger zu vermeiden.
- Mehrfache Untersuchung am selben Tag: Wenn eine Untersuchung mehrfach am Tag, beispielsweise vormittags und nachmittags, durchgeführt wird, kann die GOÄ-Ziffer 5 erneut abgerechnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Patient die Praxis zwischenzeitlich verlassen und später erneut aufgesucht hat. Die jeweiligen Uhrzeiten müssen auf der Rechnung angegeben werden.
Tipps für die optimale Abrechnung
- Neben der GOÄ-Ziffer 5 können bei Leistungen zu besonderen Zeiten die Zuschläge A, B, C oder D berechnet werden, sofern die Bedingungen erfüllt sind.
- Bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr ist der Zuschlag K1 berechenbar.
- Die GOÄ-Ziffer 5 kann bei besonderen Umständen mit entsprechender Begründung bis zum 3,5-fachen Steigerungsfaktor angesetzt werden.
Häufige Fehler vermeiden
- Die Leistung nach GOÄ-Ziffer 5 ist neben den Leistungen nach den Ziffern 6 bis 8 nicht berechnungsfähig.
- Bei einem Hausbesuch (Ziffer 50) kann die Ziffer 5 nicht zusätzlich abgerechnet werden.
- Für eine Visite kann nicht die Ziffer 5 abgerechnet werden, stattdessen ist die Ziffer 45 berechnungsfähig.
- Neben Ziffer 5 sind folgende Ziffern nicht abrechnungsfähig: 6–8, 23–29, 45, 46, 50, 51, 61, 435, 448, 449, 600, 601, 1203, 1204, 1210–1213, 1217, 1228, 1240, 1400, 1401, 1414.
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