Die Krebsfrüherkennung spielt eine entscheidende Rolle in der Gesundheitsvorsorge von Frauen. Nach der GOÄ wird diese Vorsorgeleistung mit der Ziffer 27 abgerechnet.
Doch was genau fällt unter diese Ziffer und wie kann sie korrekt abgerechnet werden?
Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung gibt es im Rahmen der GOÄ keine spezifischen Richtlinien zur Krebsfrüherkennung, wie sie vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegt wurden.
Dennoch orientieren sich immer mehr private Krankenkassen und Beihilfestellen an den Vorgaben der GKV. Für präventive Untersuchungen gelten dabei folgende Altersgrenzen:
- Ab 20 Jahren: Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs
- Ab 30 Jahren: Früherkennung von Genitalkrebs, Brustkrebs und Hautkrebs
- Ab 45 Jahren: Früherkennung von Genital-, Brust-, Haut-, Rektum- und Darmkrebs
GOÄ-Ziffer 27
Untersuchung einer Frau zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust, des Genitales, des Rektums und der Haut - einschließlich Erhebung der Anamnese, Abstrichentnahme zur zytologischen Untersuchung, Untersuchung auf Blut im Stuhl und Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten, einschließlich Beratung -
(zum 2,3fachen Satz = 42,90 €)
Abrechnungstipps für die GOÄ-Ziffer 27:
- Zusätzliche Leistungen: Bei Auffälligkeiten oder Verdacht auf eine Erkrankung können notwendige Zusatzleistungen wie Ultraschall, EKG oder Lungenfunktionstests neben der Krebsfrüherkennungsuntersuchung separat abgerechnet werden.
- IGeL-Leistungen: Wünscht der Patient weitere, medizinisch nicht zwingend erforderliche Untersuchungen, können diese als IGeL-Leistungen abgerechnet werden. Dafür sollte eine separate Honorarvereinbarung mit dem Patienten geschlossen werden.
- Steigerungssätze prüfen: Je nach Aufwand der Untersuchung kann es sinnvoll sein, die GOÄ-Ziffer 27 mit einem Steigerungsfaktor zu berechnen. Dies ist beispielsweise bei besonders komplexen Untersuchungen oder bei Patientinnen mit Vorerkrankungen möglich.
Achtung:
- Die Kosten für Untersuchungsmaterialien sind mit der Ziffer abgegolten.
- Zusätzlich zur GOÄ-Ziffer 27 sind folgende Ziffern nicht abrechnungsfähig:
1, 3, 5–8, 11, 297, 435, 3500, 3511, 3650, 3652.
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