Die korrekte Abrechnung der Wundversorgung erfordert eine sorgfältige Auswahl, die sich nach der Art, Größe und Verunreinigung der Wunde sowie der Notwendigkeit von Nähen und Umschneiden richtet.
Zusätzlich können Leistungen wie Fremdkörperentfernung, das Anlegen eines Verbandes und Lokalanästhesien mit weiteren Ziffern abgerechnet werden, wobei bestimmte Ausschlussziffern zu beachten sind.
In diesem Beitrag erklären wir, wie Sie die relevanten GOÄ-Ziffern richtig anwenden, um die Abrechnung Ihrer Leistungen optimal zu gestalten.
Was zählt als Wunde?
In der GOÄ werden Wunden gemäß den Ziffern 2000 bis 2006, die durch unterschiedliche Einwirkungen wie mechanische Gewalt, thermische Einflüsse, elektrische Einwirkungen oder ionisierende Strahlen entstehen, detailliert beschrieben.
Unterscheidung von kleinen und großen Wunden
Die Definition, ob es sich um eine kleine oder große Wunde handelt, basiert auf der Ausdehnung der Wunde:
- Kleine Wunde: Länge < 3 cm, Fläche < 4 cm², Volumen < 1 cm³
- Große Wunde: Länge > 3 cm, Fläche > 4 cm², Volumen > 1 cm³
In der GOÄ ist keine Definition der Wundgröße festgelegt. Die Differenzierung erfolgt daher anhand der Allgemeinen Bestimmungen des EBM (Ziffer I Nr. 4.3.7 Absatz 1).
Achtung: Für Kinder bis zum Alter von fünf Jahren sowie für Wunden an besonders sichtbaren Stellen wie dem Kopf, Hals oder Händen gelten diese Wunden immer als groß, unabhängig von ihrer tatsächlichen Größe.
Relevante GOÄ-Ziffern für die Wundversorgung
Je nach Größe und Art der Wunde sowie weiteren Faktoren wie Naht oder Verschmutzungsgrad kommen verschiedene GOÄ-Ziffern zur Anwendung:
Ohne Naht:
Ziffer 2000 für kleine und Ziffer 2003 für große Wunden
GOÄ-Ziffer 2000
Erstversorgung einer kleinen Wunde
(zum 2,3fachen Satz = 9,38 €)
Neben der GOÄ-Ziffer 2000 sind folgende Ziffern nicht abrechnungsfähig: 200, 1551, 2001 - 2003 (für dieselbe Wunde), 2006, 2033, 2073
GOÄ-Ziffer 2003
Erstversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde
(zum 2,3fachen Satz = 17,43 €)
Neben der GOÄ-Ziffer 2003 sind folgende Ziffern nicht abrechnungsfähig: 200, 2000, 2004, 2005 (für dieselbe Wunde), 2006, 2033, 2065, 2073
Mit Naht:
Ziffer 2001 für kleine und Ziffer 2004 für große Wunden
GOÄ-Ziffer 2001
Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Naht
(zum 2,3fachen Satz = 17,43 €)
Neben der GOÄ-Ziffer 2001 sind folgende Ziffern nicht abrechnungsfähig: 200, 763, 1325, 1326, 2000, 2002, 2033, 2073, 2586
GOÄ-Ziffer 2004
Erstversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde
(zum 2,3fachen Satz = 32,17 €)
Neben der GOÄ-Ziffer 2004 sind folgende Ziffern nicht abrechnungsfähig: 200, 2003, 2005 (für dieselbe Wunde), 2033, 2065, 2073
Mit Naht und Umschneidung:
Ziffer 2002 für kleine und Ziffer 2005 für große Wunden
GOÄ-Ziffer 2002
Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Naht
(zum 2,3fachen Satz = 21,45 €)
Neben der GOÄ-Ziffer 2002 sind folgende Ziffern nicht abrechnungsfähig: 200, 2000, 2001, 2033, 2073, 2586
GOÄ-Ziffer 2005
Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Naht
(zum 2,3fachen Satz = 53,62 €)
Neben der GOÄ-Ziffer 2005 sind folgende Ziffern nicht abrechnungsfähig: 200, 2003, 2004, 2033, 2065, 2073
Sekundär heilende, entzündete und/oder eitrige Wunden:
GOÄ-Ziffer 2006
Behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt oder Entzündungserscheinungen oder Eiterungen aufweist - auch Abtragung von Nekrosen an einer Wunde –
(zum 2,3fachen Satz = 8,45 €)
Neben der GOÄ-Ziffer 2006 sind folgende Ziffern nicht abrechnungsfähig: 2000, 2003, 2065
Abrechnungstipp: Für besonders große und aufwendige Wunden kann der Faktor bis zum 3,5-fachen Satz erhöht werden.
Weitere Leistungsziffern wie Lokalanästhesien, Verbände und Materialkosten:
Die Wundversorgung nach den genannten Ziffern umfasst Maßnahmen wie Säuberung, Blutstillung und ein Verband.
Wichtig ist, dass die Lokalanästhesie nicht in diesen Ziffern enthalten ist und separat abgerechnet werden kann, z.B. über die GOÄ-Ziffern 490 oder 491.
Zusätzlich zu den Wundversorgungsziffern können Sie die Verbände nach den GOÄ-Ziffern 200 bis 211 abrechnen. Ausgenommen ist dabei der einfache Verband nach GOÄ-Ziffer 200, wenn eine operative Wundversorgung nach den Ziffern 2000 bis 2005 erfolgt ist.
Abrechnungstipp: Denken Sie an die Sachkosten, die nach GOÄ § 10 Absatz 1 abgerechnet werden dürfen.
Entfernung von Fäden oder Klammern
GOÄ-Ziffer 2007
Entfernung von Fäden oder Klammern
(zum 2,3fachen Satz = 5,36 €)
Abrechnungstipp: Das Entfernen von Fäden und Klammern wird mit der GOÄ-Ziffer 2007 abgerechnet und darf pro Wunde jeweils einmal berechnet werden.
Fremdkörperentfernung
Die GOÄ-Ziffer 2009 kommt zum Einsatz, wenn ein Fremdkörper unter der Haut- oder Schleimhaut entfernt wird, wie zum Beispiel bei der Entfernung eines Splitters.
GOÄ-Ziffer 2009
Entfernung eines unter der Oberfläche der Haut oder der Schleimhaut gelegenen fühlbaren Fremdkörpers
(zum 2,3fachen Satz = 13,41 €)
Befindet sich der Fremdkörper hingegen tiefer in den Weichteilen oder im Knochen und erfordert eine operative Entfernung, ist die GOÄ-Ziffer 2010 anzuwenden.
GOÄ-Ziffer 2010
Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen
(zum 2,3fachen Satz = 50,81 €)
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