In der GOÄ erfolgt die Abrechnung von intravenösen Infusionen über die GOÄ-Ziffern 271 und 272. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Abrechnungsziffern liegt in der Behandlungsdauer. Die GOÄ-Ziffer 271 wird für Infusionen bis zu 30 Minuten verwendet, während GOÄ-Ziffer 272 für Behandlungen von mehr als 30 Minuten Dauer gilt.
GOÄ-Ziffer 271
Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten Dauer
(zum 2,3fachen Satz = 16,09 €)
oder
GOÄ-Ziffer 272
Infusion, intravenös, von mehr als 30 Minuten Dauer
(zum 2,3fachen Satz = 24,13 €)
Abrechnungstipps:
- Die GOÄ-Ziffern 271 und 272 können jeweils pro Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch höchstens zweimal pro Behandlungstag in Rechnung gestellt werden.
- Bei mehreren Infusionen über denselben Gefäßzugang kann der erhöhte Aufwand durch eine Faktorsteigerung bis zum 3,5-fachen Satz geltend gemacht werden.
- Wenn in den parenteralen Katheter ein Medikament eingebracht wird und der Infusionsfluss währenddessen unterbrochen wird, kann zusätzlich die GOÄ-Ziffer 261 berechnet werden.
- Die Kosten für die Infusionslösung und das Infusionsbesteck können gemäß § 10 der GOÄ als Auslagen berechnet werden oder durch Verordnung zu Lasten des Patienten.
Achtung:
- Bei nur einem Gefäßzugang kann die GOÄ-Ziffer 271 und 272 am selben Behandlungstag nur einmal abgerechnet werden, unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Infusionen.
- Die GOÄ-Ziffer 253 für intravenöse Injektionen ist in den Leistungen der GOÄ-Ziffern 271 und 272 enthalten und kann daher nicht zusätzlich abgerechnet werden.
- Das Einbringen der Infusionsflüssigkeit ist Bestandteil der Leistungen der GOÄ-Ziffern 271 und 272.
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