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Aufbewahrungsfristen in der Arztpraxis

In diesem Beitrag informieren wir Sie über die vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen für Dokumentationen und weitere Unterlagen.

Die gesetzlichen Vorschriften zur Aufbewahrung ärztlicher Dokumentationen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Gemäß § 630f BGB ist der Arzt verpflichtet, die Patientenakte für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, es sei denn, andere Vorschriften legen andere Aufbewahrungsfristen fest. Ebenso verlangen der Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä) und die Berufsordnung eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren.

Der Arzt kann also davon ausgehen, dass er im Zweifelsfall sämtliche Unterlagen mindestens zehn Jahre lang aufbewahren muss. Für schriftliche und eingescannte Unterlagen gilt die gleiche Aufbewahrungspflicht für Ärzte.

Wenn die Aufzeichnungen elektronisch erfasst wurden, ist es die Pflicht des Arztes sicherzustellen, dass sie während der Aufbewahrungsfrist zugänglich sind. Dies erfordert eine angemessene Sicherung der Daten.

Es gibt aber etliche Ausnahmen, bei denen Unterlagen länger aufbewahrt oder früher entsorgt werden müssen. Eine Übersicht haben wir für Sie zusammengestellt.

 

Hier erhalten Sie eine Übersicht zu häufigen Unterlagen, wo die Aufbewahrungsfrist 10 Jahre beträgt:

 

Art der Unterlagen

Aufbewahrungsfrist

Rechtsgrundlage

Karteikarten, Untersuchungsbefunde, ärztliche Aufzeichnungen

10 Jahre

§ 630f BGB

§ 57 BMV-Ä

§ 10 Berufsordnung

Behandlungsverträge und Privatanmeldungen

10 Jahre

§ 630f BGB

§ 57 BMV-Ä

§ 10 Berufsordnung

EEG-Streifen

10 Jahre

§ 630f BGB

§ 57 BMV-Ä

§ 10 Berufsordnung

EKG-Streifen

10 Jahre

§ 630f BGB

§ 57 BMV-Ä

§ 10 Abs. 3 Berufsordnung

Kinder-Krankheitsfrüh-erkennung

10 Jahre

§ 630f BGB

§ 57 BMV-Ä

Strahlendiagnostik - Röntgenaufnahmen, ärztliche Aufzeichnungen

10 Jahre

§ 630f BGB

§ 57 BMV-Ä

§ 10 Abs. 3 Berufsordnung

Zytologische Befunde/Präparate

10 Jahre

Abschnitt B § 8 Abs. 6 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie

Nosokomiale Infektionen - Resistenzen und Multiresistenzen (ambulante Operationen)

10 Jahre

§ 23 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz

 

Hier erhalten Sie eine Übersicht zu häufigen Unterlagen, die von der 10 Jahres Aufbewahrungsfrist abweichen:

 

Art der Unterlagen

Aufbewahrungsfrist

Rechtsgrundlage

AU-Bescheinigung

1 Jahr

Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung

Sprechstundenbedarf-Lieferscheine

2 Jahre

Sprechstundenbedarfs-vereinbarung II.1.5

Betäubungsmittel - BTM-Teil III

3 Jahre

§ 8 Betäubungsmittel Verschreibungsverordnung

Betäubungsmittel - BTM-Anforderungsscheine

3 Jahre

§ 10 Betäubungsmittel Verschreibungsverordnung

Betäubungsmittel - Fehlerhaft ausgestellte Formulare

3 Jahre

§ 10 Betäubungsmittel Verschreibungsverordnung

Betäubungsmittel - Nachweis über Bestand

3 Jahre

§ 13 Betäubungsmittel Verschreibungsverordnung

DMP: personenbezogene Daten für die Durchführung von strukturierten Behandlungs-programmen

15 Jahre

DMP-Aufbewahrungsfristen-Richtlinie

Durchgangsarzt-Verfahren

15 Jahre

Richtlinien für die Bestellung von Durchgangsärzten

Strahlenbehandlung- bzw. Röntgenbehandlung (Aufzeichnung, Berechnungen)

30 Jahre

§ 28 Abs. 3 Röntgenverordnung

§ 85 Strahlenschutzverordnung

 

 

Hier können Sie den Blogbeitrag als PDF-Datei herunterladen  

 

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