In diesem Beitrag informieren wir Sie über die vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen für Dokumentationen und weitere Unterlagen.
Die gesetzlichen Vorschriften zur Aufbewahrung ärztlicher Dokumentationen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Gemäß § 630f BGB ist der Arzt verpflichtet, die Patientenakte für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, es sei denn, andere Vorschriften legen andere Aufbewahrungsfristen fest. Ebenso verlangen der Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä) und die Berufsordnung eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren.
Der Arzt kann also davon ausgehen, dass er im Zweifelsfall sämtliche Unterlagen mindestens zehn Jahre lang aufbewahren muss. Für schriftliche und eingescannte Unterlagen gilt die gleiche Aufbewahrungspflicht für Ärzte.
Wenn die Aufzeichnungen elektronisch erfasst wurden, ist es die Pflicht des Arztes sicherzustellen, dass sie während der Aufbewahrungsfrist zugänglich sind. Dies erfordert eine angemessene Sicherung der Daten.
Es gibt aber etliche Ausnahmen, bei denen Unterlagen länger aufbewahrt oder früher entsorgt werden müssen. Eine Übersicht haben wir für Sie zusammengestellt.
Hier erhalten Sie eine Übersicht zu häufigen Unterlagen, wo die Aufbewahrungsfrist 10 Jahre beträgt:
Art der Unterlagen |
Aufbewahrungsfrist |
Rechtsgrundlage |
Karteikarten, Untersuchungsbefunde, ärztliche Aufzeichnungen |
10 Jahre |
§ 630f BGB § 57 BMV-Ä § 10 Berufsordnung |
Behandlungsverträge und Privatanmeldungen |
10 Jahre |
§ 630f BGB § 57 BMV-Ä § 10 Berufsordnung |
EEG-Streifen |
10 Jahre |
§ 630f BGB § 57 BMV-Ä § 10 Berufsordnung |
EKG-Streifen |
10 Jahre |
§ 630f BGB § 57 BMV-Ä § 10 Abs. 3 Berufsordnung |
Kinder-Krankheitsfrüh-erkennung |
10 Jahre |
§ 630f BGB § 57 BMV-Ä |
Strahlendiagnostik - Röntgenaufnahmen, ärztliche Aufzeichnungen |
10 Jahre |
§ 630f BGB § 57 BMV-Ä § 10 Abs. 3 Berufsordnung |
Zytologische Befunde/Präparate |
10 Jahre |
Abschnitt B § 8 Abs. 6 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie |
Nosokomiale Infektionen - Resistenzen und Multiresistenzen (ambulante Operationen) |
10 Jahre |
§ 23 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz |
Hier erhalten Sie eine Übersicht zu häufigen Unterlagen, die von der 10 Jahres Aufbewahrungsfrist abweichen:
Art der Unterlagen |
Aufbewahrungsfrist |
Rechtsgrundlage |
AU-Bescheinigung |
1 Jahr |
Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung |
Sprechstundenbedarf-Lieferscheine |
2 Jahre |
Sprechstundenbedarfs-vereinbarung II.1.5 |
Betäubungsmittel - BTM-Teil III |
3 Jahre |
§ 8 Betäubungsmittel Verschreibungsverordnung |
Betäubungsmittel - BTM-Anforderungsscheine |
3 Jahre |
§ 10 Betäubungsmittel Verschreibungsverordnung |
Betäubungsmittel - Fehlerhaft ausgestellte Formulare |
3 Jahre |
§ 10 Betäubungsmittel Verschreibungsverordnung |
Betäubungsmittel - Nachweis über Bestand |
3 Jahre |
§ 13 Betäubungsmittel Verschreibungsverordnung |
DMP: personenbezogene Daten für die Durchführung von strukturierten Behandlungs-programmen |
15 Jahre |
DMP-Aufbewahrungsfristen-Richtlinie |
Durchgangsarzt-Verfahren |
15 Jahre |
Richtlinien für die Bestellung von Durchgangsärzten |
Strahlenbehandlung- bzw. Röntgenbehandlung (Aufzeichnung, Berechnungen) |
30 Jahre |
§ 28 Abs. 3 Röntgenverordnung § 85 Strahlenschutzverordnung |
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