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AbrechnungstippNEU

GOÄ-Ziffer 4 für die Fremdanamnese und Unterweisung richtig berechnen

Wenn der Patient selber nicht zu einer sinnvollen Kommunikation in der Lage ist, kann über die GOÄ-Ziffer 4 die häufig schwierige und aufwendige Unterstützung von Angehörigen, Bezugspersonen oder Pflegern bei der Anamnese abgerechnet werden.

Dies kann zum Beispiel der Fall sein, aufgrund eines Unfalles, einer geistigen Behinderung oder das Kleinkind ist noch nicht ausreichend kommunikationsfähig.

 

Einige Beispiele für Situation der indirekten Beratung mit Angehörigen, Bezugspersonen oder Pflegern:

 

  • Hausbesuche
  • Pflegeheim
  • Krankenhaus
  • Nach ambulanten Operationen
  • Palliativen Medizin
  • Gynäkologie (Lebenspartner)
  • Geriatrie
  • Kinder- und Jugendmedizin

 

Um den Aufwand zu decken, ist die GOÄ-Ziffer 4 deutlich höher bewertet als die Beratung nach GOÄ-Ziffer 1 oder 3.

 

GOÄ-Ziffer 4

Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) - im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken.

(zum 2,3fachen Satz = 29,49 €)

 

Abrechnungstipps:

 

  • Neben der Leistung nach GOÄ-Ziffer 4 sind zum Beispiel auch die GOÄ-Ziffern 5 bis 8 und Hausbesuche abrechenbar.

  • Wird die Leistung zu besonderen Zeiten erbracht, sind Zuschläge nach den Buchstaben A-D abrechenbar.

  • Wenn zwei verschiedene Erkrankungen in einem Monat auftreten, kann die GOÄ-Ziffer 4 auch entsprechend zweimal abgerechnet werden.

  • Die GOÄ-Ziffer 4 kann auch telefonisch erbracht werden.

  • Die GOÄ-Ziffer 1 kann auch neben der GOÄ-Ziffer 4 berechnet werden, wenn der Patient dazu in der Lage ist, auch eigenständige Angaben zu machen.

 

Achtung:

 

  • Die Leistung GOÄ-Ziffer 4 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Der Behandlungsfall für die Behandlung derselben Erkrankung ist nach GOÄ der Zeitraum von 30 Tagen.

  • Neben GOÄ-Ziffern 4 sind folgende GOÄ-Ziffern nicht abrechnungsfähig: 3, 15, 20, 21, 25, 26, 30, 31, 34, 45, 46, 70, 435, 448, 449, 801, 806, 807, 816, 817 und 835

  • Die GOÄ-Ziffer 4 darf nicht automatisch anstatt der allgemeinen Beratung GOÄ-Ziffer 1 bei Säuglingen und Kleinkindern berechnet werden.

Wenn bei komplexen Krankheitsbildern oder auch räumliche Abwesenheit eine aufwendige Fremdanamnese bei den Eltern des Patienten durchgeführt werden muss, kann dafür die GOÄ-Ziffer 4 angesetzt werden.

  • Die GOÄ-Ziffer 4 darf nicht neben oder anstelle einer Visite oder Zweitvisite berechnet werden.

 

 

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