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AbrechnungstippNEU

Abrechnung der GOÄ-Ziffer 15 bei chronisch kranken Patienten

Mit der GOÄ-Ziffer 15 wird der Aufwand für die medizinische Begleitung chronisch Kranker honoriert. Wir zeigen Ihnen, wie Sie die häufigsten Fehler vermeiden und welche Leistungsinhalte zu beachten sind. Somit kommt es bei der Abrechnung der Ziffer zu keinen Schwierigkeiten mit den Kostenträgern.

Abrechnungsvoraussetzungen GOÄ-Ziffer 15

 

GOÄ-Ziffer 15

Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken

(zum 2,3fachen Satz = 40,22 €)

 

Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen:

Hierbei sind Tätigkeiten gemeint, die in Zusammenarbeit mit externen Leistungserbringern anfallen. Es müssen therapeutische und soziale Maßnahmen erfüllt werden. Die folgenden Punkte sind nur Beispiele und müssen nicht alle erfüllt werden.

 

Beispiele für therapeutische Maßnahmen:

 

  • Veranlassung der therapeutischen Mitbehandlung durch einen anderen Arzt
  • Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
  • Vorbereitung von Kuraufenthalten

 

 

Beispiele für soziale Maßnahmen:

 

  • Kontakt zu sozialen Einrichtungen, Pflegeheimen oder Pflegedienste
  • Kontakt zur Krankenversicherung
  • Kontakt zu Arbeitgebern, Schulen oder Kindergarten
  • Kontakt zu Sozialarbeitern
  • Gespräche mit Angehörigen oder Bezugspersonen, die aus medizinischen und sozialen Gesichtspunkten erforderlich sind

 

Kontinuierliche ambulante Betreuung eines chronisch Kranken:

Nach der Leistungslegende ist eine kontinuierliche ambulante Betreuung des chronisch kranken Patienten erforderlich.

Faustregel: (kontinuierlich = 1 Behandlungsfall = 30 Tage).

 

Betreuung eines chronisch Kranken:

Eine chronische Erkrankung dürfte dann vorliegen, wenn eine kontinuierliche ärztliche Koordination von therapeutischen und sozialen Maßnahmen über den Zeitraum von einem Jahr erforderlich ist.

Beispiele für eine typische chronische Erkrankung sind:

  • Diabetes mellitus
  • Rheumatische Erkrankungen
  • COPD
  • Koronare Herzkrankheit
  • Morbus Parkinson
  • Hypertonie
  • Malignome
  • Multiple Sklerose
  • Schmerzzustände
  • Zustand nach Apoplex

 

Abrechnungstipps:

 

  • Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 15 ist in den meisten Fachgebieten möglich.
  • Zum Jahresende überprüfen, ob die Leistung erbracht und abgerechnet wurde, damit kein Honorar verschenkt wird.
  • Vermerken Sie das Datum, an dem Sie die Leistung erbracht haben, deutlich in Ihrer Dokumentation.
  • An dem Tag, an dem die GOÄ-Ziffer 15 berechnet wurde, muss nicht zwingend ein Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden haben.
  • Die Koordinationsleistungen von sozialen und therapeutischen Maßnahmen kann auch von mehreren Ärzten (verschiedener Fachrichtungen) parallel wahrgenommen werden. In dem Fall kann jeder Arzt die GOÄ-Ziffer 15 berechnen.
  • Die Leistung ist kombinierbar z.B. mit Leistungen nach den GOÄ-Ziffern 5, 6, 7, 8, 800 und 801.

Achtung:

 

  • Die Leistung nach GOÄ-Ziffer 15 darf nur einmal im Kalenderjahr berechnet werden.

Beispiel: Die Leistung wird am 28.12.2022 berechnet, dann kann diese erneut im Jahr 2023 erbracht und berechnet werden.

  • Neben GOÄ-Ziffer 15 sind folgende Ziffern nicht abrechnungsfähig: 4, 20, 33, 34, 45, 46, 60 und 435
  • Die Leistung darf nicht im Krankenhaus berechnet werden.

 

Hier können Sie den Blogbeitrag als PDF-Datei herunterladen  

 

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Telefon: 0221 / 94 86 49-0

E-Mail: info@kad-koeln.de