Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hatte im letzten Jahr bekannt gegeben, dass die Gebührensätze der gesetzlichen Unfallversicherung in den nächsten fünf Jahren kontinuierlich ansteigen werden. Dieser Beschluss wurde am 05.04.2023 von der Ständigen Gebührenkommission getroffen.
Die erste Erhöhung, die eine Steigerung um 5 % beinhaltete, ist bereits zum 1. Juli 2023 wirksam geworden. Ab dem 1. Juli 2024 wird die nächste Preiserhöhung um 4,22 % in Kraft treten.
Bis 2027 werden die Honorare für ärztliche Leistungen weiterhin entsprechend der Entwicklung der Grundlohnsumme angepasst, jedoch maximal um jährlich fünf Prozent. Diese Anpassungen erfolgen jedes Jahr zum 1. Juli.
Es gibt jedoch Ausnahmen für bestimmte Bereiche, die separat mit anderen Berufsgruppen verhandelt werden. Zudem gilt die beschlossene Erhöhung nicht für die UV-GOÄ-Ziffern 4780, 4782, 4783 und 4785.
Es werden neue Leistungslegenden in die UV-GOÄ aufgenommen:
- UV-GOÄ-Ziffern 10b und 10c: Telemedizinische Beratungsleistungen nach Ziffer 10 bei Berufskrankheiten und im Hautarztverfahren.
- UV-GOÄ-Ziffer 15: Telefonisches oder videobasiertes Gespräch des Arztes mit einem Mitarbeitenden des Unfallversicherungsträgers im Zusammenhang mit der Steuerung und Überwachung des Heilverfahrens.
- Abschnitt P (UV-GOÄ-Ziffern 6000 - 6004): Schmerzmedizinische Behandlungsentgelte.
Weitere Anpassungen in der UV-GOÄ:
- Sonographische Leistungen: Die UV-GOÄ-Ziffern 410 – 411 a werden um die Primärdiagnostik erweitert.
- Zuschlag nach Ziffer 5298: Dieser fällt weg und wird in die einzelnen Leistungen nach den UV-GOÄ-Ziffern 5010 – 5290 eingepreist, mit Ausnahme der Ziffern 5255-5257 (Beurteilung von Fremdaufnahmen) und der Zuschlagsleistungen nach den Ziffern 5022, 5032 und 5159.
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