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Urteil

BGH-Urteil zur GOÄ: Pauschalhonorare unzulässig auch bei juristischen Personen

Mit einem wegweisenden Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 04. April 2024 (Az.: III ZR 38/23) eine langjährige Streitfrage zur pauschalen Abrechnung ärztlicher Leistungen geklärt. Das Urteil betrifft die Abrechnungsmodalitäten, wenn der Vertragspartner des Patienten eine juristische Person, wie ein Krankenhausträger oder ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) ist.

 

Hintergrund des Urteils

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) regelt, wie ärztliche Leistungen abzurechnen sind. Laut § 1 Abs. 1 GOÄ müssen berufliche Leistungen der Ärzte nach dieser Verordnung abgerechnet werden, es sei denn, ein Bundesgesetz bestimmt etwas anderes. In der Praxis wurde diese Regelung jedoch häufig umgangen, indem anstelle einer Abrechnung nach der GOÄ ein Pauschalhonorar vereinbart wurde, insbesondere wenn der Vertragspartner des Patienten eine juristische Person war.

 

Die Entscheidung des BGH

Im konkreten Fall hatte ein Patient eine Vereinbarung über die Durchführung einer Behandlung mit dem sogenannten Cyberknife mit einem Universitätsklinikum geschlossen. Die Abrechnung erfolgte hierbei als Pauschalbetrag und nicht nach der GOÄ. Der Patient klagte auf Rückerstattung des bereits gezahlten Honorars und erhielt Recht. Der BGH entschied, dass die Vereinbarung eines Pauschalhonorars für ärztliche Leistungen unzulässig ist, auch wenn der Vertragspartner eine juristische Person ist.

Der BGH stützte seine Entscheidung auf den Wortlaut des § 1 Abs. 1 GOÄ, der keine Differenzierung zwischen natürlichen und juristischen Personen vorsieht. Die Verordnung gilt für alle beruflichen Leistungen der Ärzte, unabhängig davon, ob der Vertragspartner ein Arzt oder eine juristische Person ist. Diese breite Auslegung der GOÄ gewährleistet einen fairen Interessenausgleich zwischen Leistungserbringern und Zahlungspflichtigen.

 

Praxisrelevanz des Urteils

Die Entscheidung des BGH hat weitreichende Konsequenzen für die Praxis der Abrechnung ärztlicher Leistungen. Ärzte und Träger medizinischer Einrichtungen müssen sicherstellen, dass ärztliche Leistungen stets nach der GOÄ abgerechnet werden. Vereinbarungen über Pauschalhonorare sind unwirksam und können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Für Patienten bedeutet dies, dass sie bereits gezahlte Pauschalhonorare zurückfordern können oder bei noch ausstehenden Zahlungen die Unwirksamkeit der Vereinbarung geltend machen können. Für medizinische Einrichtungen ist es daher essenziell, ihre Abrechnungsmodalitäten zu überprüfen und an die Vorgaben der GOÄ anzupassen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.

 

Fazit

Das Urteil des BGH vom 04. April 2024 schafft Klarheit und Rechtssicherheit in der Abrechnung ärztlicher Leistungen. Es stellt sicher, dass die Gebührenordnung für Ärzte auch dann zur Anwendung kommt, wenn der Vertragspartner des Patienten eine juristische Person ist. Dies schützt die Interessen der Patienten und sorgt für eine einheitliche Abrechnungspraxis. Ärztliche Leistungen müssen stets nach der GOÄ abgerechnet werden, und Pauschalhonorare sind nicht zulässig. Ärzte und medizinische Einrichtungen sollten ihre Verträge entsprechend überprüfen und anpassen, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen und rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden.


 

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