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Homoeopathie-1

Streichung von GOÄ-Ziffern 30 und 31 für homöopathische Leistungen

Der 128. Deutsche Ärztetag, der vom 7. bis 10. Mai 2024 in Mainz stattfand, hat nach intensiver Diskussion mit knapper Mehrheit beschlossen, die Ziffern für homöopathische Leistungen aus der GOÄ zu streichen. Konkret betrifft dies die GOÄ-Ziffern 30 und 31, die für die Erhebung der homöopathischen Erstanamnese sowie die homöopathische Folgeanamnese stehen.

 

Gründe für die Streichung der Homöopathie aus der GOÄ

Der Ärztetag argumentiert, dass die Anwendung von Homöopathie nicht den Prinzipien der evidenzbasierten Medizin entspricht. Daher könne sie nicht als erstattungsfähige ärztliche Leistung gelten. Schon vor zwei Jahren hatte der Deutsche Ärztetag beschlossen, dass die Ärztekammern keine Weiterbildungen zur Homöopathie mehr anbieten sollten. Der aktuelle Beschluss ist somit ein weiterer Schritt, die Homöopathie aus dem ärztlichen Leistungsspektrum zu entfernen.

 

Reaktionen und Kritik

Der Deutsche Zentralverein homöopathischer Ärzte (DZVhÄ) reagierte empört auf die Entscheidung und bezeichnete den Beschluss als Eingriff in das „Grundrecht auf Berufsfreiheit“. Der DZVhÄ kündigte an, eine juristische Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Beschlusses in Betracht zu ziehen.

Die PKV, die häufig Homöopathie-Leistungen anbietet, zeigte sich zurückhaltend. Der PKV-Verband unterstützt den Beschluss des Ärztetags nicht und betont, dass alle Leistungen, die Ärzte erbringen dürfen, in der Gebührenordnung abgebildet werden sollten.

 

Ausblick und gesetzliche Änderungen

Der Ärztetag fordert den Gesetzgeber auf, sicherzustellen, dass homöopathische Leistungen nicht mehr von gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden. Diese sollen auch in der GOÄ keine Erwähnung mehr finden. Es bleibt abzuwarten, ob dieser Beschluss bei der nächsten Überarbeitung der GOÄ berücksichtigen wird.


 

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