Die Leichenschau ist ein wichtiger Bestandteil der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Tod eines Patienten. Sie dient der Feststellung der Todesursache und ist Grundlage für die Ausstellung der Todesbescheinigung. Die Kosten für die Leichenschau können gemäß der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet werden. Immer wieder kommt die Frage auf, wie wird die Leichenschau richtig berechnet. Wir zeigen Ihnen, was zu beachten ist.
Wie wird die Leichenschau nach GOÄ richtig berechnet?
Die Leistungen im Zusammenhang mit der Leichenschau werden in der Gebührenordnung für Ärzte unter den GOÄ-Ziffern 100 und 101 aufgeführt.
GOÄ-Ziffer 100
Vorläufige Leichenschau mit Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung (Dauer mindestens 20 Minuten), gemäß landesrechtlicher Bestimmungen, gegebenenfalls einschließlich Aufsuchen (ab 1.1.2020)
(zum 1-fachen Satz = 110,51 €)
Abrechnungstipps:
- Wenn die Leichenschau außerhalb der Praxis oder dem Krankenhaus stattfindet, kann das Wegegeld nach § 8 der GOÄ berechnet werden
- Wird die Leichenschau zu besonderen Zeiten erbracht, sind die Zuschläge nach den Buchstaben F oder G und H abrechenbar
- Bei unbekannter Leiche und/oder besonderen Todesumständen (zusätzliche Dauer mindestens 10 Minuten) kann der Zuschlag 102 berechnet werden
Achtung:
- Dauert die Leistung weniger als 20 Minuten, mindestens aber 10 Minuten, sind 60 % der Gebühr zu berechnen, mit dem Betrag von 66,31 €
- Neben Ziffer 100 sind die GOÄ-Ziffern 4, 48 bis 52 und 101 nicht abrechnungsfähig
- Ausstellung des Leichenschauscheins nach GOÄ-Ziffer 70 oder 80, ist nicht gesondert abrechnungsfähig
GOÄ-Ziffer 101
Leichenschau und eingehende Untersuchung eines Toten sowie Ausstellung einer Todesbescheinigung, einschließlich Angaben zu Todesart und Todesursache (Dauer mindestens 40 Minuten), gemäß landesrechtlicher Bestimmungen, gegebenenfalls einschließlich Aufsuchen (ab 1.1.2020)
(zum 1-fachen Satz = 165,77 €)
Abrechnungstipps:
- Wenn die Leichenschau außerhalb der Praxis oder dem Krankenhaus stattfindet, kann das Wegegeld nach § 8 der GOÄ berechnet werden
- Wird die Leichenschau zu besonderen Zeiten erbracht, sind die Zuschläge nach den Buchstaben F oder G und H abrechenbar
- Bei unbekannter Leiche und/oder besonderen Todesumständen (zusätzliche Dauer mindestens 10 Minuten) kann der Zuschlag 102 berechnet werden
Achtung:
- Dauert die Leistung weniger als 40 Minuten, mindestens aber 20 Minuten, sind 60 % der Gebühr zu berechnen, mit dem Betrag von 99,46 €.
- Neben Ziffer 100 sind die GOÄ-Ziffern 4, 48 bis 52 und 101 nicht abrechnungsfähig
- Ausstellung des Leichenschauscheins nach GOÄ-Ziffer 70 oder 80, ist nicht gesondert abrechnungsfähig
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