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Covid-19 Schnelltest

Covid-19 Schnelltest über GOÄ-Ziffer A4648 abrechnen

Seit dem 01. März 2023 übernimmt der Bund für sämtliche Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung nicht mehr die Kosten. Somit bestehen auch keine Ansprüche mehr auf kostenlose Bürgertests bzw. präventive Covid-19 Testungen.

Privatpatienten und Kassenpatienten müssen unabhängig von ihrem Versicherungsstatus die Kosten für präventive Tests auf SARS-CoV-2 selbst tragen, da diese als Wunschleistungen gelten.

Als Ausnahme gelten ärztlich verordnete Schnelltests, die aufgrund von Covid-19 Symptomen zur medizinisch notwendigen Behandlung dienen.

Tipp: Es empfiehlt sich eine Einverständniserklärung für die Übernahme der Behandlungskosten für präventiven SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests einzuholen.

 

Wie berechnet man die SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests nach GOÄ?

Die folgenden GOÄ-Ziffern können zur Abrechnung des SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests genutzt werden:

 

GOÄ-Ziffer 298

Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung - gegebenenfalls einschließlich Fixierung

(zum 2,3fachen Satz = 5,36 €)

 

GOÄ-Ziffer A4648

SARS-CoV-2-Antigen-Nachweis im Schnelltestformat

(zum 1,15fachen Satz = 16,76 €)

 

Gegebenenfalls können Sie auch die Beratung sowie die Bescheinigung berechnen:

GOÄ-Ziffer 1

Beratung - auch mittels Fernsprecher

(zum 2,3fachen Satz = 10,72 €)

Achtung: Die GOÄ-Ziffer 1 ist bei einem Arzt-Patient-Kontakt nur einmal berechnungsfähig. Falls schon eine Beratung zu einer anderen Erkrankung stattgefunden hat, können Sie nicht zusätzlich für den Schnelltest eine Beratung berechnen.

 

GOÄ-Ziffer 70

Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

(zum 2,3fachen Satz = 5,76 €)

 

Hier können Sie den Blogbeitrag als PDF-Datei herunterladen  

 

 

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