Seit dem 01. März 2023 übernimmt der Bund für sämtliche Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung nicht mehr die Kosten. Somit bestehen auch keine Ansprüche mehr auf kostenlose Bürgertests bzw. präventive Covid-19 Testungen.
Privatpatienten und Kassenpatienten müssen unabhängig von ihrem Versicherungsstatus die Kosten für präventive Tests auf SARS-CoV-2 selbst tragen, da diese als Wunschleistungen gelten.
Als Ausnahme gelten ärztlich verordnete Schnelltests, die aufgrund von Covid-19 Symptomen zur medizinisch notwendigen Behandlung dienen.
Tipp: Es empfiehlt sich eine Einverständniserklärung für die Übernahme der Behandlungskosten für präventiven SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests einzuholen.
Wie berechnet man die SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests nach GOÄ?
Die folgenden GOÄ-Ziffern können zur Abrechnung des SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests genutzt werden:
GOÄ-Ziffer 298
Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung - gegebenenfalls einschließlich Fixierung
(zum 2,3fachen Satz = 5,36 €)
GOÄ-Ziffer A4648
SARS-CoV-2-Antigen-Nachweis im Schnelltestformat
(zum 1,15fachen Satz = 16,76 €)
Gegebenenfalls können Sie auch die Beratung sowie die Bescheinigung berechnen:
GOÄ-Ziffer 1
Beratung - auch mittels Fernsprecher
(zum 2,3fachen Satz = 10,72 €)
Achtung: Die GOÄ-Ziffer 1 ist bei einem Arzt-Patient-Kontakt nur einmal berechnungsfähig. Falls schon eine Beratung zu einer anderen Erkrankung stattgefunden hat, können Sie nicht zusätzlich für den Schnelltest eine Beratung berechnen.
GOÄ-Ziffer 70
Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
(zum 2,3fachen Satz = 5,76 €)
Hier können Sie den Blogbeitrag als PDF-Datei herunterladen
Sie möchten das Optimum in Ihrer Privatabrechnung erzielen?
Wir beraten Sie gerne bei der idealen Aufstellung der Privatabrechnung nach GOÄ.
Kontaktieren Sie uns jetzt unter:
Telefon: 0221 / 94 86 49-0
E-Mail: info@kad-koeln.de