Bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 34 gibt es immer wieder Monierungen oder Rückfragen von den Kostenträger.
Hier finden Sie die entsprechenden Grundlagen und Tipps zur sachgerechten Abrechnung:
GOÄ-Ziffer 34:
Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung - gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken -; einschließlich Beratung - gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen –
(zum 2,3fachen Satz in Höhe von 40,22 €)
Die GOÄ-Ziffer 34 wird häufig von den Kostenträgern aufgrund von diesen Punkten nicht anerkannt:
- Die Ziffer 34 ist innerhalb von 6 Monaten höchstens zweimal berechnungsfähig.
- Neben Ziffer 34 sind folgende GOÄ Ziffern nicht berechnungsfähig: 1, 3, 4, 15, 20, 21, 22, 30, 31, 33, 435, 804, 806, 807 - 808, 812, 817, 835, 849, 861 - 864, 870, 871, 886 und 887
- Es muss in der Leistungslegende der Ziffer 34 eine Mindestdauer von 20 Minuten enthalten sein. (§ 12 Abs. 2 Ziffer 2 GOÄ)
- Die lebensverändernde oder lebensbedrohliche Erkrankung wurde nicht mit angegeben.
Beispiele zu lebensverändernden Erkrankungen: Allergie, Demenz, Diabetes mellitus, Hypertonie und rheumatische Erkrankungen
Beispiele zu den lebensbedrohlichen Erkrankungen: Herzinfarkt, Niereninsuffizienz, schwere arterielle Hypertonie und Hepatitis
Tipps:
- Die Ziffer 34 ist kombinierbar mit den Leistungen 5, 6, 7, 8 und Hausbesuchen.
- Auch bei der Planung eines operativen Eingriffs kann die Ziffer 34 angewendet werden.
Beispiele zu einem operativen Eingriff: Amputationen, komplizierten Frakturen, Malignom-Operation, Bypass-Operation und Hirn-Operation - Ergänzen Sie zu der Ziffer 34 immer als Begründung die dazugehörige Diagnose, damit es eindeutig ist.
- Faktorerhöhung über den Schwellwert (2,3fach) ist möglich bei Besonderheiten mit ausführlicher Begründung. Pauschalbegründungen wie „OP-Aufklärung“ sind nicht möglich.
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