Die Befüllung der elektronischen Patientenakte für Privatpatienten können nun auch nach GOÄ vergütet werden.
Der Vorstand der Bundesärztekammer hat in seiner Sitzung vom 09./10.12.2021 (Wahlperiode 2019/2023) die nachfolgenden, vom Ausschuss „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer am 30.11.2021 befürworteten Abrechnungsempfehlungen beschlossen.
Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer:
GOÄ-Ziffer: A75
Erstbefüllung der elektronischen Patienten- oder Gesundheitsakte mit medizinischen Informationen, inklusive Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten
(zum 2,3fachen Satz = 17,43 €)
GOÄ-Ziffer: A70
Weitere Befüllung der elektronischen Patienten- oder Gesundheitsakte mit medizinischen Informationen, inklusive Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten
(zum 2,3fachen Satz = 5,36 €)
Hier geht‘s zu der Bekanntmachung der Bundesärztekammer.
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