Im Praxisalltag kommt es täglich zu einem sehr hohen Aufkommen für Bescheinigungen, Atteste, Berichte und Arztbriefe. Diese müssen nicht kostenlos ausgestellt werden.
Hier erhalten Sie einen Überblick aller Abrechnungsmöglichkeiten nach GOÄ:
GOÄ-Ziffer 70:
Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
(zum 2,3fachen Satz = 5,36 €)
Die GOÄ-Ziffer 70 kann abgerechnet werden, z.B. für folgende Leistungen:
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
- Eintragungen in Allergiepass
- Ausstellung Allergiepass
- Bescheinigungen für Schule, Arbeitgeber oder Kindergarten
- Leichenschauschein für Feuerbestattung
- Ausstellung eines neuen Impfausweises (die Eintragung von Impfungen allerdings ist mit der Impfgebühr nach GOÄ-Ziffern 375 - 378 abgegolten)
Bescheinigungen sind nur zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abzurechnen, wenn diese auf vereinbarten Vordrucken oder auf besonderes Verlangen der Kassen bzw. des medizinischen Dienstes erstellt werden. Auf Wunsch des Patienten können auch noch weitere Bescheinigungen außerhalb der GKV-Erstattungspflicht ausgestellt werden. Diese sind dann privat zu liquidieren.
Bescheinigung außerhalb der GKV-Erstattungspflicht, z.B. für:
- Reiseimpfungen
- Reiserücktritt aus Krankheitsgründen
- Flug- und Tauchtauglichkeit
- Schulunfähigkeit
- Sportvereine
GOÄ-Ziffer 75:
Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht
(zum 2,3fachen Satz = 17,43 €)
Die GOÄ-Ziffer 75 kann abgerechnet werden, z.B. für folgende Leistungen:
- Anamnese, Befundmitteilung und Epikrise
- Adoptionsgutachten bei Kindern
- Aufnahmeanträge – Altersheim, Kindergarten
- Gesundheitszeugnis z.B. für Visum
- Impfbefreiungszeugnis z.B. bei COVID-19-Schutzimpfung
- Reiserücktrittsversicherung, Bescheinigung
- Krankheits- und Befundbericht, schriftlicher – (die vom Patienten oft gewünschte Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse wird von den PKV-Kassen nicht gezahlt.)
GOÄ-Ziffer 76:
Schriftlicher Diätplan
(zum 2,3fachen Satz = 9,38 €)
Individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt, z.B. bei:
- Diabetes mellitus
- Nahrungsmittelallergie
- Adipositas
- Sondenkosternährung
Tipp: Neben der GOÄ-Ziffer 76 können auch weitere Beratungsgespräche z.B. nach GOÄ-Ziffer 20 oder eine strukturierte Schulung nach GOÄ-Ziffer 33 abgerechnet werden.
GOÄ-Ziffer: 80
Schriftliche gutachtliche Äußerung
(zum 2,3fachen Satz = 40,22 €)
Werden vom Arzt medizinische Bewertungen erwartet, die über die Darstellung des bisherigen Behandlungsverlaufs hinausgehen, liegt in der Regel eine gutachtliche Äußerung vor. z.B.:
- Mittel- bis langfristigen Prognose einer Erkrankung
- Aktuell vorliegenden Beschwerden, die auf ein Unfallgeschehen zurückzuführen sind oder eher auf zum Unfallzeitpunkt bereits bestehenden Vorerkrankungen beruhen
- Wehrtauglichkeit-Bescheinigung
Tipp: Erforderliche Schreibgebühren können nach den GOÄ-Ziffern 95 und 96 berechnet werden. Porto- und Versandkosten sind gemäß §10 auch berechnungsfähig.
GOÄ-Ziffer: 95
Schreibgebühr, je angefangene DIN A 4-Seite
(zum 1fachen Satz = 3,50 €)
GOÄ-Ziffer: 96
Schreibgebühr, je Kopie
(zum 1fachen Satz = 0,17 €)
Die Schreibgebühren nach den GOÄ-Ziffern 95 und 96 können nur im Zusammenhang mit einem Gutachten angesetzt werden.
GOÄ-Ziffer: 85
Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand
(zum 2,3fachen Satz = 67,03 €)
Von einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand kann ausgegangen werden, wenn der Zeitaufwand für das Gutachten mehr als 30 Minuten betragen hat.
Dabei ist je angefangene Stunde Arbeitszeit berechnungsfähig.
Dauert das Erstellen eines Gutachtens zum Beispiel 75 Minuten, dann dürfen Sie die GOÄ-Ziffer 85 zweimal ansetzen.
Tipp: Zur Arbeitszeit zählen auch die Recherche und die Prüfung relevanter medizinischer Sachverhalte dazu. Erforderliche Schreibgebühren können auch hier nach den GOÄ-Ziffern 95 und 96 berechnet werden. Porto- und Versandkosten sind gemäß §10 berechnungsfähig.
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