Viele Arztpraxen haben sich im Verlauf der COVID-19-Pandemie dazu entschieden, ihren Patienten eine Videosprechstunde anzubieten.
Der Schutz der Patienten, des Praxispersonals sowie der Ärzte in Kombination mit attraktiven Angeboten der Videosprechstunden-Anbieter haben für ein großes Interesse gesorgt. Es profitieren die Patienten und Ärzte in gleichermaßen durch die bessere Planbarkeit von Terminen und gleichzeitig höhere Verfügbarkeit des Arztes.
Doch wie wird die Telemedizin nach GOÄ eigentlich genau abgerechnet?
Grundlage für die Abrechnungsempfehlungen sind die Vereinbarung zwischen Bundesärztekammer, der privaten Krankenversicherung und der Beihilfe, sodass diese auch von den Kostenträgern akzeptiert werden.
Alle Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer im Überblick:
- GOÄ Nr. 1 analog: Beratung durch den Arzt mittels E-Mail (Chats und SMS sind ausgeschlossen)
(zum 2,3fachen Satz in Höhe von 10,72 €)
- GOÄ Nr. 1 originär: Beratung durch den Arzt mittels Videoübertragung
(zum 2,3fachen Satz in Höhe von 10,72 €)
- GOÄ Nr. 2 analog: Ausstellen von Rezepten, Überweisungen, Befunden oder Anordnungen per Videosprechstunde durch MFA
(zum 1,8fachen Satz in Höhe von 3,15 €)
- GOÄ Nr. 3 originär: Beratung durch den Arzt mittels Videoübertragung
(zum 2,3fachen Satz in Höhe von 20,11 €)
- GOÄ Nr. 4 analog: Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) mittels Videoübertragung – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken
(zum 2,3fachen Satz in Höhe von 29,49 €)
- GOÄ Nr. 5 analog: Visuelle symptomatische klinische Untersuchung mittels Videoübertragung
(zum 2,3fachen Satz in Höhe von 10,72 €)
- GOÄ Nr. 15 analog: Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen mittels Videoübertragung während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken
(zum 2,3fachen Satz in Höhe von 40,22 €)
- GOÄ Nr. 33 analog: Anleitung des Patienten zu Grundprinzipien des Telemonitorings, zum Gebrauch der eingesetzten Geräte und zum Selbstmanagement
Die Leistung ist einmal zum Beginn der Behandlung berechnungsfähig.
(zum 2,3fachen Satz in Höhe von 40,22 €)
- GOÄ Nr. 60 originär: Vorstellung von Patienten oder Beratung über Patienten in interdisziplinären/multiprofessionellen Videokonferenzen zur Diagnosefindung und/oder Festlegung eines fachübergreifenden Behandlungskonzepts
(zum 2,3fachen Satz in Höhe von 16,09 €)
- GOÄ Nr. 60 analog: Gemeinsame ärztliche telekonsiliarische Fallbeurteilung im Rahmen diagnostischer Verfahren (z. B. bildgebender Verfahren wie CT-, MRT-, Röntgenaufnahmen, Videoendoskopie etc. und/oder z. B. histologischer Befundungen wie Schnittdiagnostik, Ausstrich) (Telekonsil)
(zum 2,3fachen Satz in Höhe von 16,09 €)
- GOÄ Nr. 70 analog: Erstellung, Aktualisierung, ggf. elektr. Übersendung eines Medikationsplans
(zum 2,3fachen Satz in Höhe von 5,36 €)
- GOÄ Nr. 76 analog: Verordnung und Einweisung in Funktionen, Handhabung sowie Kontrolle der Messungen mittels digitaler Gesundheitsanwendungen
(zum 2,3fachen Satz in Höhe von 9,83 €)
- GOÄ Nr. 653 analog: Datenerfassung, Analyse und ggf. Sichtung von Warnmeldungen (Datenmanagement) mittels externer Messgeräte telemetrisch übertragener Daten im Rahmen eines Telemonitorings bei Herzinsuffizienz
Die Leistung ist einmal je Kalenderwoche berechnungsfähig. Im Regelfall erfolgt das Datenmanagement täglich (Montag bis Freitag). Wird die Sichtung von möglichen Warnmeldungen auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen durchgeführt, würde dies ein Überschreiten der Begründungsschwelle gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ – unter ggf. maximaler Ausschöpfung des Gebührenrahmens – rechtfertigen.
(zum 1,8fachen Satz in Höhe von 26,54 €)
- GOÄ Nr. 661 analog: Datenerfassung, Analyse und ggf. Sichtung von Warnmeldungen (Datenmanagement) mittels kardialer Aggregate telemetrisch übertragener Daten im Rahmen eines Telemonitorings bei Herzinsuffizienz
Die Leistung ist einmal je Kalenderwoche berechnungsfähig. Im Regelfall erfolgt das Datenmanagement täglich (Montag bis Freitag). Wird die Sichtung von möglichen Warnmeldungen auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen durchgeführt, würde dies ein Überschreiten der Begründungsschwelle gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ – unter ggf. maximaler Ausschöpfung des Gebührenrahmens – rechtfertigen.
(zum 1,8fachen Satz in Höhe von 55,61 €)
Bekanntmachungen der Bundesärztekammer:
Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer 10.12.2021
Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer 30.11.2021
Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer 15.05.2020
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