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UV-GOÄ: Die wichtigsten Änderungen ab 2025

Die Gebührenordnung für Ärzte in der gesetzlichen Unfallversicherung (UV-GOÄ) erfährt zum Jahreswechsel einige Anpassungen. Diese Neuerungen betreffen sowohl bestehende als auch neue Gebührenziffern. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.

 

Änderungen bei bestehenden Ziffern

 

UV-GOÄ-Ziffer 50e

Die Leistungslegende der Ziffer 50e wurde angepasst: Die Einschränkung „ab 12 Uhr“ entfällt. Somit können Ärzte diese Ziffer nun zeitlich unabhängig an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen abrechnen.

 

UV-GOÄ-Ziffer 143

Die Abrechnungsfähigkeit der Ziffer 143 wurde erweitert. Neben der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung können nun auch folgende Verordnungen angesetzt werden:

  • Transport- und Pflegeverordnungen
  • Verordnungen zu therapeutischen Maßnahmen
  • Verordnungen von Hilfsmitteln

Hinweis: Pro Behandlungstag kann diese Leistung maximal dreimal abgerechnet werden. Dokumentationspflicht: Die Bescheinigungen oder Verordnungen müssen in der Rechnung festgehalten werden.

 

Neue Ziffern in der UV-GOÄ

 

UV-GOÄ-Ziffer 134

Erstellung eines Messblatts auf Anforderung des Unfallversicherungsträgers außerhalb einer Begutachtung mit Vordruck

(zum 1-fachen Satz = 20,00 € für allgemeine und besondere Heilbehandlung)

Diese neue Ziffer ermöglicht die Abrechnung für die Erstellung eines Messblatts auf Anforderung des Unfallversicherungsträgers außerhalb einer Begutachtung mit Vordruck F 4220, F 4222, F 4224 und F 6222.

  • Hinweis: Neben der Ziffer 134 kann die Ziffer 190 nicht abgerechnet werden.

 

UV-GOÄ-Ziffer 180

Befüllung der elektronischen Patienten- oder Gesundheitsakte mit medizinischen Informationen, inklusive Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten

(zum 1-fachen Satz = 5,00 € für allgemeine und besondere Heilbehandlung)

  • Hinweis: Die Leistung kann im Behandlungsfall nur einmal abgerechnet werden. Hinzugezogene Ärzte können diese Leistung nicht abrechnen

 

Neuer Fachbereich: Wundbehandlung mit Vakuumversiegelungstherapie (VAC)

Die VAC-Therapie wird in einem neuen Fachbereich geregelt. Diese Leistung kann abgerechnet werden, wenn Standardwundbehandlungen aufgrund von Risikofaktoren keine ausreichende Heilung versprechen. Die Abrechnung ist ausschließlich im Rahmen der besonderen Heilbehandlung möglich.

 

UV-GOÄ-Ziffer 2018

Tagespauschale für Vakuumversiegelung

(zum 1-fachen Satz = 97,86 € besondere Heilbehandlung)

  • Besonderheit: Alle Kosten, inklusive Gerätemiete und Material, sind abgegolten.

 

UV-GOÄ-Ziffer 2019

Erstanlage der Vakuumversiegelung

(zum 1-fachen Satz = 42,15 € besondere Heilbehandlung; Besondere Kosten: 10,00 €)

  • Hinweis: Nur einmal pro Behandlungsfall abrechenbar.

 

UV-GOÄ-Ziffer 2020

Wechsel der Vakuumversiegelung

(zum 1-fachen Satz = 28,85 € besondere Heilbehandlung; Besondere Kosten: 10,00 €)

  • Hinweis: Maximal dreimal pro Woche abrechenbar.

 

Wichtig: VAC-Therapien, die von diesen Regelungen abweichen, benötigen weiterhin eine Einzelfallgenehmigung durch den Unfallversicherungsträger.


 

Hier können Sie den Blogbeitrag als PDF-Datei herunterladen  

 

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