In einem wegweisenden Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 26.10.2023 entschieden, dass Patienten das Recht auf eine kostenlose Erstkopie ihrer Patientenakte haben. Diese Entscheidung stellt eine klare Abkehr von bisherigen Praktiken dar, bei denen Patienten die Kosten für die Bereitstellung ihrer medizinischen Unterlagen tragen mussten.
Die Entscheidung des EuGH bezieht sich auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Bisher konnten Patienten von Ärzten die Kopien ihrer Behandlungsunterlagen erhalten, mussten jedoch die Kosten für den damit verbundenen Aufwand tragen. Dies ändert sich nun grundlegend: Der EuGH urteilte, dass die erste Kopie der Patientenakte kostenfrei sein muss.
Der Anlass für diese Entscheidung war ein Fall, bei dem ein Patient von seiner Zahnärztin eine kostenlose Kopie seiner Patientenakte verlangte. Der EuGH entschied zugunsten des Patienten. Das Recht auf eine Kopie der Patientenakte besteht grundsätzlich für jeden Patienten, unabhängig von einer Begründung oder den damit verbundenen Kosten für den Arzt.
Patienten sind nicht verpflichtet, ihren Antrag zu begründen. Der EuGH stellt klar, dass die in der Patientenakte enthaltenen Dokumente unter Umständen vollständig kopiert werden müssen. Diese Entscheidung basiert darauf, dass Patienten in der Lage sein sollten, die Daten zu verstehen und deren Richtigkeit sowie Vollständigkeit zu überprüfen. In einigen Fällen ist daher eine umfassende Kopie erforderlich, die Informationen wie Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu durchgeführten Behandlungen umfasst.
Der Hintergrund des Urteils war eine Klage eines Patienten gegen seine Zahnärztin. Der Patient forderte eine kostenlose Kopie seiner Akte, um mögliche Haftungsansprüche wegen vermeintlicher Behandlungsfehler geltend zu machen. Nach deutschem Recht wäre der Arzt berechtigt gewesen, Kosten gemäß § 630g Abs. 2 Satz 2 BGB zu erheben. Die DSGVO sieht jedoch vor, dass Auskünfte kostenfrei erfolgen müssen, es sei denn, es handelt sich um offenkundig unbegründete oder wiederholte Anträge.
Der EuGH stellte fest, dass nationale Regelungen, die die wirtschaftlichen Interessen der Behandler schützen, nicht im Einklang mit der DSGVO stehen dürfen, wenn dadurch Kosten für die Auskunft entstehen. Damit dürfen Patienten nicht länger die Kosten für die erste Kopie ihrer Patientenakte tragen.
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