Bei der Rechnungserstellung für minderjährige Patienten gibt es einige wichtige Aspekte zu beachten, um einen Honoraranspruch später erfolgreich durchsetzen zu können. Dazu gehört in erster Linie die Einwilligung der Eltern oder des Erziehungsberechtigten. Minderjährige sind bis zum 18. Lebensjahr nicht voll geschäftsfähig. Deshalb ist es erforderlich, dass bei Minderjährigen zumindest ein Elternteil die Einwilligung für die Behandlung gibt.
Im Regelfall ist davon auszugehen, dass der Elternteil, der das Kind begleitet, auch den Vertrag mit dem Arzt zugunsten des Kindes abschließt. Dieser ist dann auch Kostenschuldner der Honorarforderung. Falls die Eltern miteinander verheiratet sind, können sie auch gemeinsam für die Zahlung haften.
Es ist öfter der Fall, dass ältere Kinder und Jugendliche ohne die Begleitung ihrer Sorgeberechtigten zum Arzt gehen. Wenn dies mit der Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten passiert, oder sogar ohne deren Zustimmung, dann liegt die Verantwortung im Risikobereich des Arztes. Deshalb sollte es im Voraus geklärt und festgehalten werden, wer den Behandlungsvertrag unterschreibt.
Tipp: Achten Sie vor der Behandlung auf das korrekte Ausfüllen, des vom Kölner Abrechnungsdienst zur Verfügung gestellten Vordrucks, der Privatanmeldung, mit Unterschrift des Elternteils bzw. des Erziehungsberechtigten.
Denken Sie auch daran, den Rechnungsempfänger entsprechend im Praxisverwaltungssystem zu hinterlegen.
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