Die GOÄ in Ihrer jetzigen Form existiert bereits seit 1996. In dieser Zeit hat sich durch den medizinischen Fortschritt und innovative Behandlungsmethoden auch einiges verändert, aber die Veränderungen sind möglicherweise nicht explizit in der Gebührenordnung aufgeführt.
Die erbrachte Leistung ist nicht in der GOÄ aufgeführt, was nun?
In diesem Fall kann der Arzt, wenn er eine Leistung erbringt, die nicht in der GOÄ aufgeführt ist, eine Analog-Bewertung vornehmen. Das heißt, man sucht sich eine Ziffer aus der bestehenden GOÄ aus, die nach Art, Kosten- und Zeitaufwand ähnlich bewertet ist, wie die erbrachte Leistung.
Entsprechend § 6 Abs. 2 GOÄ:
Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.
Was ist bei der Auswahl der Analog-Ziffer zu beachten:
- Die Leistung darf im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sein
- Die Leistung muss selbständig sein und darf nicht Teil einer anderen Leistung sein
- Die Leistung muss in Bezug auf Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig sein
Darstellung einer Analogbewertung in der Arztrechnung:
- Die Ziffer wird vorne anstehend mit einem großen A gekennzeichnet
- Als Leistungstext wird für die Analoge-Bewertung der Leistungsinhalt verständlich beschrieben
- Am Ende des Leistungstextes wird der Paragraph (Analoge-Bewertung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ) mit angeben
Somit ist es sofort ersichtlich, dass eine Analog-Bewertung vorliegt und es entstehen keine Missverständnisse.
Beispiel:
GOÄ-Ziffer: 3
Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung - auch mittels Fernsprecher
(zum 2,3fachen Satz = 20,11 €)
Neue Analoge-Bewertung, Ziffer: A3
Ganzheitliche hormonelle Beratung (Analoge-Bewertung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ)
(zum 2,3fachen Satz = 20,11 €)
Analogverzeichnis der Bundesärztekammer
Wenn eine bestimmte Leistung immer wieder erbracht wird und diese nicht in der GOÄ aufgeführt ist, kann die Bundesärztekammer im Verbund mit dem Bundesgesundheitsminister und dem Verband der privaten Krankenversicherung eine Leistung für allgemeinverbindlich erklären. Diese wird dann ins Analogverzeichnis der Bundesärztekammer aufgenommen.
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